Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 357 — 
a) Ist das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlage-Register angeschrieben, oder 
wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht 
angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, 
so kann 
1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der 
ganzen Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in der 
betreffenden Spalte der Abmeldung die Abfertigung nach dem Aus- 
lagerungsgewicht beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer 
heimlichen Entfernung eines Theils der Waaren während der Lagerung 
vorliegt. 
2. Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei 
c) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt 
die Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn 
anzunehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche 
Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, 
daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt 
worden, so ist — abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa ein- 
zuleitenden Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht 
der Abfertigung zu Grunde zu legen. 
Ergiebt sich dagegen 
6) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Unter- 
suchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer — das Einlager- 
ungsgewicht die Grundlage der Abfertigung. 
In beiden Fällen (c und §8) ist auf Antrag der Betheiligten 
jedes Kollo einer größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner 
Zeit besonders ermittelt und im Niederlage-Register angeschrieben war, 
bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Abmeldung als eine für sich 
bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität der ein- 
zelnen Kolli nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht. 
b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlage-Register unter einem 
Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Nieder- 
lage entnommen, so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden 
Auslagerungsgewicht. 
Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs- 
gewicht, so kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter 
a 2# ausgesprochenen Grundsätze zur Anwendung. 
1888. 53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.