— 377 —
Bei Waaren, welche dem Grenzzollamt sofort nach den 88 22 und 24 des Vereins-
zollgesetzes speziell deklarirt und nach den 88 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt
werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher
Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um
zollfreie Massenartikel, z. B. Kohlen, handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den
freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung ledig-
lich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Brutto-
gewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart,
Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertig-
ung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen-
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach
Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (Vereinszollgesetz S§ 63 Absatz 2).
In Fällen, in welchen die Verladung der zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren
mehr als einen Wagen erfordert, oder in denen einzelne Kolli einer Waarenpost zur
besseren Ausnutzung des Raumes getrennt von dem übrigen Theil derselben verladen
werden, kann von der besonderen Angabe des Inhalts der betreffenden Wagen, be-
ziehungsweise der Gesammtzahl und des Bruttogewichts der in jedem derselben befind-
lichen Kolli im Ladungsverzeichnisse abgesehen werden (Muster B).
Auch kann in solchen Ladungsverzeichnissen, welche eine geringe Zahl von Ein-
tragungen enthalten, von der summarischen Angabe der Zahl und des Bruttogewichts
der in jedem einzelnen Wagen befindlichen Waaren und der Wiederholung der betreffen-
den Angaben zur Bildung der Hauptsumme in der Weise Abstand genommen werden,
daß nur die letzteren in den betreffenden Spalten des Ladungsverzeichnisses anzu-
geben sind.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unter-
zeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich
der Zahl und Art der geladenen Kolli (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 4).
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche
nach einem und demselben Abfertigungsamt bestimmt sind (Vereinszollgesetz § 63
Absatz 3).
Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung
ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen
ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt
werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es
nicht.