Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 381 — 
Vorstand des Hauptamts, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in 
dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt an Stelle des 
abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu 
bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses aus— 
fertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats 
ist im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register beziehungsweise auf dem Duplikat des 
Ladungsverzeichnisses zu vermerken. 
4. der zurückgebliebenen Frachtgüter. 
§ 23. 
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Fracht- 
güter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamt seitens 
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszoll- 
gesetzes (Vereinszollgesetz §§ 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach 
eben diesen Vorschriften erfolgt. 
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen im Absatz 2 des § 17 Anwendung. 
Das zgollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen- 
gütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5%¼ für 100 kg unterliegen, sowie von in 
Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Geneh- 
migung des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) 
in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der 
Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird. 
Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit 
Genehmigung des Amtsvorstandes, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung der- 
selben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger 
besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet. 
Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen 
Widerspruch erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von 
der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an 
dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen 
Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre 
verflossen sind. 
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann 
nicht als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des 
letzteren nicht vollzählig mit vorgeführt worden. Ausnahmen hiervon kann der Amts- 
vorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarien- 
stücke handelt. 
1888. 56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.