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Vorstand des Hauptamts, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in
dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt an Stelle des
abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu
bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses aus—
fertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats
ist im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register beziehungsweise auf dem Duplikat des
Ladungsverzeichnisses zu vermerken.
4. der zurückgebliebenen Frachtgüter.
§ 23.
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Fracht-
güter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamt seitens
der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszoll-
gesetzes (Vereinszollgesetz §§ 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach
eben diesen Vorschriften erfolgt.
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen im Absatz 2 des § 17 Anwendung.
Das zgollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen-
gütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5%¼ für 100 kg unterliegen, sowie von in
Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Geneh-
migung des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleiswaage)
in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der
Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird.
Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit
Genehmigung des Amtsvorstandes, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung der-
selben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger
besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet.
Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen
Widerspruch erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von
der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an
dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen
Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre
verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann
nicht als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des
letzteren nicht vollzählig mit vorgeführt worden. Ausnahmen hiervon kann der Amts-
vorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarien-
stücke handelt.
1888. 56