Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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eine besondere nach dem Muster E auszufertigende Annahmeerklärung in die Verpflicht- 
ungen der Grenzeisenbahnverwaltung einzutreten. 
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangs- 
amt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des 
neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Be- 
gleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel auszufertigen und 
letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die 
Annahmeerklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Aus- 
fertigungsamt zu übersenden. 
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu 
ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register des überweisenden Amts 
unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen. 
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleit- 
zettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamt ebenso behandelt, als wenn sie 
von dem ursprünglichen Ausfertigungsamt unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden 
wären. 
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Wagen 2c. 
dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf ein anderes 
zuständiges Amt gestellt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 6). 
bb) Umladungen und Ausladungen auf dem Wege 
zum Bestimmungsorte. 
8 26. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde 
amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung 
der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amt stattfinden. 
Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter 
Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im 
Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Assistenten 
oder höheren Zollbeamten. 
Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Be— 
stimmungen der §§ 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes. 
Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem 
  
*) Ist hinter Muster Fa Seite 410 abgedruckt. 
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