fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 46. 
In der Steuererklärung sind anzugeben: 
1) der Gesamtbetrag des steuerbaren Jahreseinkommens (Art. 10), getrennt nach 
den in Art. 6 vorgesehenen Arten von Einkommensquellen; 
2) die Steuern, Schuldzinsen, Renten, Lasten und Beiträge zu Versicherungs= und 
Pensionskassen, deren Abzug beansprucht wird und nach Art. 9 1 Ziff. 3, 4 und 5 
zulässig ist; 
3) der Verlust, welcher bei Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Art 
von Einkommensgquellen sich ergeben hat und von dem Steuerpflichtigen an dem 
Gesamtbetrag des steuerbaren Jahreseinkommens nach Art. 9 I Ziff. 6 in 
Abzug gebracht werden will. 
Außerdem ist noch besonders anzugeben: 
4) das Einkommen von dem außerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grund= und 
Gebäudebesitz oder Gewerbebetrieb; 
5) der Beginn des Geschäfts= oder Wirtschaftsjahres, welches der Steuerpflichtige 
der Berechnung seines Einkommens zu Grunde legt (Art. 10 Abs. 4). 
Die in Art. 17 genannten Steuerpflichtigen haben ihren Steuererklärungen eine 
nähere Berechnung ihres Einkommens, unter Angabe der auf Grund des Art. 17 Abs. 2 
gemachten Abzüge, beizufügen, auch auf Verlangen die zur Prüfung dieser Berechnungen 
erforderlichen Unterlagen zu liefern. 
Die Steuererklärung der in Art. 2 I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen hat an 
Stelle der in Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten: 
a. die Summe der an die Mitglieder verteilten oder ihnen gutgeschriebenen Aktien- 
zinsen, Dividenden oder Gewinnanteile, 
b. die Verwendungen zur Tilgung von Kapitalschulden oder des Grundkapitals, zur 
Verbesserung oder Erweiterung des Geschäfts, sowie zur Bildung von Reserve- 
fonds und den Betrag der in Art. 9 II Ziff. 4 genannten Ertrags= und Ein- 
kommensteuern. 
Art. 47. 
Soweit es sich um Einkommen handelt, welches seiner Natur nach nur durch Schätzung 
ermittelt werden kann, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag von dem Bezirks- 
steueramt gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des 
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