Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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14. Zu 822 Ziffer II. 
Die Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im 
E Wege der Vermahlungssteuer enthält die Anlage III. 
15. Zu § 23. 
In jeder Brauerei ist ein Revisionsnotizbogen auszulegen, in welchen die Aufsichts- 
beamten die Revisionsergebnisse für den Fall einzutragen haben, daß das Steuerbuch 
nicht vorhanden ist. 
16. Zu § 26. 
Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus welcher die 
ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. 
 
	        
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