Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 512 — 
Muster B. 
  
I. Als Steuer-Cnittung. (Vorderseite.) 
Mahl-Erlaubnißschein. 
Anmeldungs-Register Nr. 6. 
Hebe-Register Nr. 87. 
Der Brauer Werner zu Grossdorf meldet zur Vermahlung auf seiner in der Brauerei daselbst 
belegenen Mühle an 1525 kg, in Buchstaben: 
netto „Fünfzehnhundert fünfundzwanzig Kilogramm Gerstenmalz“ 
und hat dafür die Brausteuer mit: 
  
„Einundsechzig Mark“ 
entrichtet. 
Die Vermahlung soll beginnen am 13. Juli d. J., Vormittags acht Uhr. 
Neustadt, den 12. Juli 1886. Steuer-Amt 
Miter 
Steuereinnehmer. 
  
II. Als Register-Zelag. (Vorderseite.) 
Mahl-Erlaubnißschein. 
Anmeldungs-Register Nr. 6. 
Hebe-Register Nr. 87. 
Der Brauer Werner zu Grossdorf meldet zur Vermahlung auf seiner in der Brauerei daselbst 
belegenen Mühle an 1525 kg, in Buchstaben: 
netto „Fünfzehnhundert fünfundzwanzig Kilogramm Gerstenmalz“ 
und hat dafür die Brausteuer mit: 
  
„Einundsechzig Mark“ 
entrichtet. 
Die Vermahlung soll beginnen am 13. Juli d. J., Vormittags acht Uhr. 
Neustadt, den 12. Juli 1886. Steuer-Amt. 
Müller 
Steuereinnehmer. 
Vermerk des Aufsichtsbeamten. 
Das vorstehend deklarirte Mahlgut ist heut auf: 
brutto Fünfzehnhundert siebenundvierzig 50/100 kg in 15 Säcken, 
nach Abzug des Gewichts der letzteren mit 23 kg auf: 
netto Fünfzehnhundert vierundzwanzig 5/100 kg 
in meinem Beisein verwogen, um 7¾ Uhr Vormittags auf den Mühlenrumpf geschüttet und letzterer sodann 
vorschriftsmäßig von mir verschlossen worden. 
Grossdorf, den 13. Juli 1886. 
S#c)s #lze 
Steueraufseher.
	        
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