Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

C *) — 
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Letzteres hat im Falle einer bloßen Umladung über diese und die anderweite Verschluß- 
anlage das Nöthige in der Ausfuhranmeldung zu vermerken, im Falle der Theilung der 
Ladung aber auf Grund der ihm mit der bisherigen Anmeldung vorzulegenden neuen 
Ausfuhranmeldungen (§ 3) eine neue Abfertigung gemäß den in den 8§ 4 und 5 ent- 
haltenen Bestimmungen, jedoch ohne abermalige Revision des Inhalts, zu bewirken. 
88. 
Erhält die Ladung auf dem Transport eine andere Bestimmung und wird in Folge 
dessen einem anderen als dem in der Anmeldung bezeichneten Ausgangsamt vorgeführt, 
so ist hierüber bei Bescheinigung des Ausgangs das Geeignete in der Anmeldung zu ver— 
merken. 
89. 
Das Ausgangsamt hat die ihm vom Transportanten vorgelegte Anmeldung in das 
Anmeldungs-Empfangs-Register (Muster C) einzutragen, sie mit der laufenden Nummer 
dieser Eintragung zu versehen, den Ausgang der Waaren in derselben Weise, wie die 
Ausfuhr von Waaren, die auf Begleitschein 1 abgefertigt sind, zu kontroliren und in der 
Anmeldung zu bescheinigen, und demnächst die Anmeldung dem Ausfertigungsamt (88 3 
und 4) zurückzusenden, welches sofort die auf derselben befindlichen Vermerke und Atteste 
prüft und, sofern sich hierbei Anstände ergeben, solche zur Erörterung und zur Erledig- 
ung bringt. 
810. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt (8 3), zugleich das 
Ausgangsamt, so braucht die Anmeldung blos in einem Exemplar abgegeben zu werden, 
und wird der Tag des Ausgangs in der Bemerkungsspalte des Anmeldungs-Registers 
vermerkt. Einer Eintragung der Anmeldung in das Register C bedarf es nicht. 
8 11. 
Die Ausfertigungsämter (§ 3), sofern sie Unterämter sind, haben die bei ihnen im 
Laufe des Quartals wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung 
versehenen Anmeldungen am Quartalschlusse mit einem Nachweise dem vorgesetzten 
Hauptamt behufs Liquidirung der Erstattungsbeträge einzureichen. Letzteres hat die 
Abgabenbeträge, welche auf Grund dieser Anmeldungen, sowie der bei ihm selbst aus- 
gefertigten und im Laufe des Quartals mit Ausfuhrbescheinigung versehen wieder ein- 
gegangenen Anmeldungen zu erstatten sind, im ersten Monat des nächsten Quartals 
mittelst einer mit diesen sämmtlichen Anmeldungen belegten Nachweisung (Muster D) bei 
  
*) Ist hinter Muster D abgedruckt.
	        
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