Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Gemeindebehörde hat das Schriftstück sechs Monate vom Tage der Niederlegung 
ab aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist, falls es nicht inzwischen von dem Em— 
pfänger abgeholt worden ist, derjenigen Behörde, in deren Auftrag zugestellt werden 
sollte, zurückzusenden. 
89. Für Gewerbtreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn 
sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin an— 
wesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäftslokale 
nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder 
Schreiber erfolgen. 
* 10. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Ge- 
meinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchem zugestellt werden soll, in 
dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist 
er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäfts- 
lokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, 
so finden die Bestimmungen der §§ 7 und 8 nur Anwendung, wenn ein besonderes Ge- 
schäftslokal nicht vorhanden ist. 
6# 11. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist 
das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen. 
12. Ist derselbe Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte von mehreren Be- 
theiligten bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstückes. 
613. Hängt von der gehörigen Zustellung eines Schriftstücks der Eintritt eines 
Rechtsnachtheils im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist, deren Versäum- 
niß mit einem Rechtsnachtheil verbunden ist, ab, oder hat sonst bestehender Vorschrift zu- 
folge oder auf Anordnung der Behörde die Zustellung gegen Bescheinigung zu geschehen, 
so ist über dieselbe von dem verpflichteten Boten eine Urkunde aufzunehmen. 
Die Zustellungsurkunde soll enthalten: 
1. Ort und Zeit der Zustellung; 
2. die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Zustellung angeordnet worden ist; 
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§ 7, 9, 10 
die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person 
gerechtfertigt wird; wenn nach § 8 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin 
enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 
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