Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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In dem Auszuge des Schriftstücks müssen die zustellende Behörde, die Person, an 
welche zugestellt werden soll, der Sachbetreff, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu 
welcher der Geladene erscheinen soll, bei Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien auch 
die letzteren bezeichnet werden. 
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an welchem 
seit der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist, insoweit 
nicht in dem Auszug ausdrücklich eine längere Frist hierfür festgesetzt worden ist. 
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn 
seit der Anheftung des Schriftstücks im Amtslokal der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. 
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende 
Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. 
#18. Die Verordnung, die postamtliche Insinuation behördlicher Zufertigungen 
und Verfügungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 27. Juli 1870 (G.= u. V.-Bl. 
S. 264 flg.), sowie alle sonstigen auf den durch die gegenwärtige Verordnung geregelten 
Gegenstand bezüglichen Bestimmungen, soweit dieselben nicht auf Reichsrecht oder Landes- 
gesetz, insbesondere auf § 20 Absatz 3 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen 
Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 243), § 4 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.-u. V.-Bl. S. 84) und § 2 des 
Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. 
V.-Bl. S. 87) beruhen, treten mit Ausnahme der Vorschrift in § 13 der Verordnung, 
die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landesversicherungsamtes be- 
treffend, vom 12. Juni 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 126 flg.), bei der es auch fernerhin 
bewendet, für den Geschäftsbereich der unterzeichneten Ministerien und des evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums außer Kraft. 
Dresden, den 3. September 1888. 
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. 
Paulig.
	        
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