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In dem Auszuge des Schriftstücks müssen die zustellende Behörde, die Person, an
welche zugestellt werden soll, der Sachbetreff, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu
welcher der Geladene erscheinen soll, bei Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien auch
die letzteren bezeichnet werden.
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an welchem
seit der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist, insoweit
nicht in dem Auszug ausdrücklich eine längere Frist hierfür festgesetzt worden ist.
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn
seit der Anheftung des Schriftstücks im Amtslokal der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende
Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.
#18. Die Verordnung, die postamtliche Insinuation behördlicher Zufertigungen
und Verfügungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 27. Juli 1870 (G.= u. V.-Bl.
S. 264 flg.), sowie alle sonstigen auf den durch die gegenwärtige Verordnung geregelten
Gegenstand bezüglichen Bestimmungen, soweit dieselben nicht auf Reichsrecht oder Landes-
gesetz, insbesondere auf § 20 Absatz 3 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876
(G.= u. V.-Bl. S. 243), § 4 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.-u. V.-Bl. S. 84) und § 2 des
Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u.
V.-Bl. S. 87) beruhen, treten mit Ausnahme der Vorschrift in § 13 der Verordnung,
die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landesversicherungsamtes be-
treffend, vom 12. Juni 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 126 flg.), bei der es auch fernerhin
bewendet, für den Geschäftsbereich der unterzeichneten Ministerien und des evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums außer Kraft.
Dresden, den 3. September 1888.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und des
Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber.
Paulig.