Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

6. 
— 631 — 813. 
Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten 
sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalender— 
jahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots 
angehört hat. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 83. 
Beispielsweise würde hiernach ein vor vollendetem 200. Lebensjahre in das Heer 
Eingetretener, welcher bei der Frühjahrs-Kontrolversammlung 1890 zur Landwehr 
zweiten Aufgebots übertritt, am 31. März 1896 und, sofern die Versetzung in die 
Landwehr zweiten Aufgebots bei der Herbst-Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am 
31. März 1897 aus der Landwehr auszuscheiden haben. 
Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Auf- 
gebots (§ 20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres. 
Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- 
wehr ersten und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im Besonderen wird 
hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beur- 
laubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen Kontrolentziehung u. s. w. 
zurückversetzt ist, erft am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 
41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. 
Eine Verlängerung der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese 
Weise jedoch nicht zulässig. 
Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8. 
13. 
Ersatzreservepflicht. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur 
Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften 
zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung 
des Heeres gedeckt wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 8 und 9. 
Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen 
Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach 
dem Zeitpunkt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. 
uMannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen 
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in den- 
jenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen 
1838. 88
	        
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