Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 21. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
— 636 — 
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach 
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es 
gestatten. 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß 8 38 wegen 
körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und 
in der Marine befunden und ausgemustert sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27. 
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres 
und der Marine ausgeschlossen: 
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd, 
D. Str. G. § 31. 
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine ent- 
fernt sind — dauernd, 
M. Str. G. § 32, . 
) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für 
die Dauer während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
D. Str. G. 8§ 34. 
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt rom 
ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27. 
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß 
der Landsturmpflichtigen auf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 33. 
Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen 
von Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, sb und e# 
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande 
haben, vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, . 
Im Uebrigen siehe § 39, sowie Abschnitte XVI und XX. 
21. 
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. 
Angehörige fremder Staaten. 
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres 
Lebensalters wehrpflichtig. 
St. A. G. § 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen.
	        
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