§ 21.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
— 636 —
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es
gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß 8 38 wegen
körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und
in der Marine befunden und ausgemustert sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27.
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres
und der Marine ausgeschlossen:
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd,
D. Str. G. § 31.
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine ent-
fernt sind — dauernd,
M. Str. G. § 32, .
) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für
die Dauer während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
D. Str. G. 8§ 34.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt rom
ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27.
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß
der Landsturmpflichtigen auf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 33.
Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen
von Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, sb und e#
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande
haben, vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, .
Im Uebrigen siehe § 39, sowie Abschnitte XVI und XX.
21.
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit.
Angehörige fremder Staaten.
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres
Lebensalters wehrpflichtig.
St. A. G. § 10.
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund-
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen.