Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 637 — 822. 
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, 
wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor 
den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden 
nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten 
werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich 
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben 
haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, 
welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 
31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
R. M. G. 811. 
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Er— 
satzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzel— 
falle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Ent— 
scheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden die Vortheile der Loosung 
zu entziehen. 
3. In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, See— 
wehr oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder natu— 
ralisirt werden, siehe R. M. G. 868, G. v. 11. 2. 8S. Art. I und St. A. G. § 10. 
4. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung 
des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
5. Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat 
sofort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen 
Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und 
diesem Antrage stattgegeben wird. 
Abschnitt III. 
Militärpflicht. 
822. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine 
zu unterwerfen. 
2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der
	        
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