Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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.Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus 
dem wehrpflichtigen Alter (§ 4, 3) getreten sind, sofern nicht eine der im § 47, 7 bis 
Tc und bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre 
stattfindenden Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restanten- 
listen des Aushebungsbezirks ihres Geburtsortes weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs- 
bezirk weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten 
Militärpflichtjahres befanden. 
Die Führung der Restantenlisten liegt dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob. 
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der 
alphabetischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restanten- 
liste. 
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Zivil- 
vorsitzenden Kenntniß. 
:0Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebens- 
jahr vollendet haben, dürfen vernichtet werden. 
Gleichzeitig verfügt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung 
der Rekrutirungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (8 46, 16). 
Im Uebrigen siehe § 50, s. 
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§ 49. 
Berichtigung der Grundlisten. 
. Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Zivilvorsitzende jeder 
Ersatzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über 
die in seinem Aushebungsbezirk zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezoge- 
nen, in anderen Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, mittelst 
eines von ihm zu unterschreibenden Auszuges aus der alphabetischen Liste Mittheil- 
ung zu machen. Diese Mittheilungen sind vorbehaltlich der bis zum 1. Februar 
des nächstfolgenden Jahres erforderlich werdenden Nachträge bis zum 1. Oktober zu 
beenden. 
2. Eine gleiche Mittheilung ist, sofern Militärpflichtige zur Vorstellung vor den Ersatz- 
behörden gelangen, ohne in die Grundlisten ausgenommen zu sein, unverzüglich 
an den Zivilvorsitzenden desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem der 
Vorgestellte gestellungspflichtig ist (§ 26, 2). 
1888. 92 
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