Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

I 
1. 
— 749 — 8121. 
.Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei 
militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 31. 
Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Auf— 
enthalts außerhalb Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt 
sichernden Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe 
* 100, 3b bis d. 
Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeug- 
nisse, siehe § 100,4. 
.a) Die Bestimmungen des § 118, bis 6 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher 
Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach 
§ 103, 9 eintretenden Falles zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent 
des Bestandes nicht übersteigen darf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 29. 
5) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse 
sind von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde 
oder des gleichartigen Verbandes zu richten, und finden im Uebrigen die Be- 
stimmungen der §§ 122,1 und 123 Anwendung. 
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
Fc) In Betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Ab- 
schnitts XXII auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Be- 
sonderen sind Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einbernfung un- 
zulässig. 
Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahn- 
personals siehe 8 128, 35. 
8121. 
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten 
Landsturmpflichtigen. 
m) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen 
Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem 
Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben. Be- 
findet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei dem
	        
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