Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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84. In allen Fällen, in welchen der Tod im Verlaufe einer ansteckenden Krankheit 
erfolgt ist, ingleichen bei allen Leichentransporten, welche mittelst der Eisenbahn geschehen 
oder welche in das Gebiet eines anderen Staates gerichtet sind, muß die Leiche in einem 
hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer 
hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges inner— 
halb der Umhüllung verhindert wird. 
Bei allen sonstigen Transporten von Leichen ist in der Regel die Verwendung eines 
einzigen gutverpichten Sarges von hartem Holze statthaft. Es hat jedoch die vorstehend 
gedachte doppelte Versargung dann ebenfalls einzutreten, wenn nach bezirksärztlichem 
Ermessen besondere Umstände dies aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten nothwendig 
erscheinen lassen. 
5. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cim hohen Schicht von 
Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt und es muß diese Schicht 
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung?) reichlich besprengt sein. 
In besonderen Fällen z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer 
Jahreszeit kann nach dem Gutachten des Bezirksarztes eine Behandlung der Leiche mit 
fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden. 
Diese Behandlung hat gewöhnlich in einer Einwicklung der Leiche in Tücher zu 
bestehen, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen 
muß außerdem durch Einbringung von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und 
Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens ein Liter gerechnet) 
oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
&é. Ist der Tod im Verlaufe einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, 
Scharlach, Flecktyphus, Diphkerie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be- 
förderung der Leiche nur dann zulässig, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver- 
strichen ist. 
& 7.Bei Eisenbahntransporten ist überdies den Bestimmungen des Eisenbahn-Be- 
triebs-Reglements) nachzugehen. 
  
*) Anmerkung: Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum carbolicum liduefactum) 
ist in 18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen. 
**) § 34 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in der Fassung vom 14. Dezember 1887 lautet: 
1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges erfolgen soll, 
wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden 
vorher angemeldet werden. 
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und 
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