Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 921 — Ges. v. 6. 5. 80. 
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Be- 
rechtigung wieder verliehen werden. #6 
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst 
berechtigen. 
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des 
Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet, 
als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht 
überschritten wird. 
§ 53. 
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden 
entlassen werden, wenn einer der im § 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer 
Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze 
nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (§ 22). 
Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse 
durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General des- 
jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein- 
schaft mit der betreffenden (§ 30 Nr. 3) Landes= oder Provinzialbehörde seines Heimaths- 
bezirks beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten 
Zivil-Verwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks. 
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- 
termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung 
nothwendig macht. 
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese 
Bestimmungen in der Regel keine Anwendung. 
866. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militär- 
dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, 
sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung 
zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der 
reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche 
einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts 
jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den 
Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivilbeamte 
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