— 921 — Ges. v. 6. 5. 80.
Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Be-
rechtigung wieder verliehen werden. #6
Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst
berechtigen.
Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des
Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit verpflichtet,
als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht
überschritten wird.
§ 53.
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden
entlassen werden, wenn einer der im § 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer
Aushebung eingetreten ist, oder wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze
nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (§ 22).
Ueber die Zulässigkeit des Gesuchs entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse
durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General des-
jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein-
schaft mit der betreffenden (§ 30 Nr. 3) Landes= oder Provinzialbehörde seines Heimaths-
bezirks beziehungsweise das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten
Zivil-Verwaltungsbehörde seines Heimathsbezirks.
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-
termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung
nothwendig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese
Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.
866.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militär-
dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät,
sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung
zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der
reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche
einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts
jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt zusammen den
Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivilbeamte
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