Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 925 — Ges. v. 11. 2. 88. 
sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der 
Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat. 
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt 
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots, 
b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreservepflicht 
(vergl. § 15). 
Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach den für die 
Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im § 4 vorgesehenen 
Abweichungen. 
84. 
Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen folgende Ver— 
günstigungen Platz: 
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrolversammlungen nicht heran— 
gezogen werden. 
2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuständigen Militärbehörden 
können auch durch Familienangehörige erstattet werden. 
. Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr (§ 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes- 
Gesetzbl. S. 355, sowie § 140 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich) keiner Erlaubniß zur Auswanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von 
ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu 
machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im § 360 des Straf- 
gesetzbuchs für bas Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
4. Weisen solche Personen durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem außereuropä- 
ischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Ge- 
werbetreibender 2c. erworben haben, so kann der ihnen ertheilte Urlaub bis zur 
Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Entbindung von 
der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. 
§ 5. 
Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise der Ersatzreserve 
in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten auf Erfüllung 
der betreffenden Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Diejenigen 
Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Zeit vom 
1. April bis zum 30. September abläuft, treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen 
des betreffenden Jahres zur Landwehr zweiten Aufgebets über. 
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