Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 927 — Ges. v. 11. 2. 88. 
89. 
Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben 
Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
In erster Linie sind derselben diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Militär— 
dienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher Loosnummer, nicht 
zur Einstellung gelangt sind. 
Der weitere Bedarf ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhält— 
nisse die Befreinng von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Folge haben; 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. bedingt 
tauglich sind); 
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntaug— 
lichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. zeitig 
untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in 
dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen 
sind. 
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueber- 
schuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der 
Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömmlichkeit, das Lebensalter 
und die bessere Diensttauglichkeit. 
8 10. 
Eine Ueberweisung anderer als der im § 9 bezeichneten tauglichen Militärpflichtigen 
zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise verfügt 
werden, wenn besondere im Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 nicht ausdrücklich 
vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht 
gerechtigt erscheinen lassen. 
§ 11. 
Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve und 
Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in den nachstehenden 
Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen sind. 
12. 
Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal # und zwar zu den im Frühjahr 
stattfindenden Kontrolversammlungen — herangezogen werden. 
1888. 125 
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