— 929 — Ges. v. 11. 2. 88.
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben,
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Auf—
gebots über.
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Entlassung
zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der
Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve über—
wiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in
denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen
Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots
beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeitpunkt wie die der
betreffenden Jahresklasse.
8 16.
Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter
die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Bestimmungen
finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten
darf in keinem Aushebungsbezirk fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten über-
steigen.
817.
Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der Zeit einer Einberufung zum
Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots bezw.
zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt.
18.
Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst
einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der
Ersatztruppentheile zu entlassen.
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige
Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück.
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern
sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen
Alter angehören, zur Landwehr über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu
berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militärpflichtjahres zur Einstellung
zum aktiven Dienst gelangt wären.
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