Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 929 — Ges. v. 11. 2. 88. 
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, 
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Auf— 
gebots über. 
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Entlassung 
zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der 
Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve über— 
wiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in 
denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen 
Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots 
beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeitpunkt wie die der 
betreffenden Jahresklasse. 
8 16. 
Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter 
die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Bestimmungen 
finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund 
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten 
darf in keinem Aushebungsbezirk fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten über- 
steigen. 
817. 
Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der Zeit einer Einberufung zum 
Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots bezw. 
zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt. 
18. 
Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst 
einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der 
Ersatztruppentheile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige 
Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern 
sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen 
Alter angehören, zur Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu 
berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militärpflichtjahres zur Einstellung 
zum aktiven Dienst gelangt wären. 
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