Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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abzuändern. Hiernach ist künftig bei der Herstellung und dem Betriebe der in § 1 bis 
3 der Verordnung vom 26. Januar 1884 genannten Anlagen den unter □ beigefügten 
Constructions= und Betriebsvorschriften nachzugehen. 
Dresden, den 15. März 1888. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
Constructions= und Betriebsvorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen 
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern. 
A. 
Vorschriften 
kür Waarenantzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbekörderung 
mit Handbetrieb. 
I. Constructionsvorschriften. 
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrièren angemessen abzuschließen. 
II. Betriebsvorschriften. 
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung durch die 
Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
B. 
Vorschriften 
kür Waarenan#zäge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbekörderung 
mit Elementarbetrieb. 
I. Constructionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
1888. 14
	        
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