Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

— 55 — 
Es ist allgemein zu setzen: 
für „Landwehr-Bezirks-Kommando“ 
Bezirkskommando, 
für „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“ 
Bezirks-Stabsquartier, 
für „Landwehr-Bataillonsbezirk“ und für „Landwehr-Bataillon“ 
Landwehrbezirk, 
für „Ersatzreservisten erster Klasse“ 
Ersatzreservisten, 
für „Gestellungsordre“ 
Gestellungsbefehl. 
Die hiernach nothwendig werdenden Aenderungen ergeben sich aus dem Text. 
Seite 85 § 4,3 Absatz 1. In der letzten Zeile ist an Stelle des Wortes „Gestell- 
ungsort“ zu setzen: 
Truppentheil 2c. unmittelbar. 
* 4, 3 Absatz 2. Es ist zu setzen in Zeile 1 für „Gestellungsort“ 
Garnisonort des Truppentheils 2c. 
4 erhält am Schluß folgende Zusätze: 
4. Die aus dem Auslande behufs Gestellung zum Dienst zurückkehrenden Mann- 
schaften erhalten für die Reise bis zu dem für sie als Aufenthaltsort geltenden Orte — 
vergl. Anmerkung ') zu § 2,1 — keine Entschädigung. 
5. Das Abfindungsverfahren unter 3 findet sinngemäße Anwendung auf die Mann- 
schaften der Landwehrinfanterie, welche nach vorausgegangener Einberufung zur Uebung 
innerhalb des Korpsbezirks oder in einen anderen Korpsbezirk verzogen und im früheren 
Bezirk zur Uebung heranzuziehen sind. 
Seite 86 § 21. Die Randbezeichnung zu Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
Gestellung im Kompagniebezirk. 
Seite 86 und 87 § 21,1 und 2. Die Worte „der Landwehr-Kompagnie“ werden 
ersetzt durch: 
des Kompagniebezirks. 
Seite 87 § 21 Punkt 2 hinter dem 1. Absatz ist einzuschalten: 
3. Bei Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern (§ 105,4 der Wehr- 
ordnung — G.= u. V.-Bl. v. J. 1888 S. 726 —) sind die Orte derselben als Kompagnie-- 
Stationsorte im Sinne der Ziffer 1 anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.