— 61 —
der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungs-
bahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn, erworben und
den Betrieb derselben übernommen hat.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung nehmen das
der vormaligen Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht
auf den Erwerb der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn, soweit dieselbe innerhalb des
Staatsgebietes einer jeden Derselben gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze
oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Uebertragung des
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sämmttlicher vertrags—
schließenden Regierungen.
Artikel 3.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements für
die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Artikel 4.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Großherzoglich
Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die König—
lich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden
— insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt —
an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere der mitbe—
theiligten Regierungen es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden
Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die
an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amt-
lichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können.
Artikel 5.
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums Reuß, welche
beim Betriebe der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch
nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische
127