Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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heften, auf deren Deckel die Firma der betreffenden Genossenschaft und die Nummer des 
Registers anzugeben ist. 
Jeder Eintrag in die Liste der Genossen einschließlich der Vormerkungen und der 
Verlautbarung von Widersprüchen (88 69, 74 Absatz 3, 75 Absatz 3, 169 des Ge— 
setzes) erfolgt auf Grund eines zu den Listenakten zu bringenden Beschlusses des Richters. 
Eine vorgängige Entwerfung des Eintrags in den Akten findet nicht Statt. Neben 
dem Beschlusse hat der Registerführer die Erledigung zu bemerken. 
Am Schlusse jedes Kalendermonats ist die Liste der Genossen vom Richter mit den 
bei den Akten befindlichen Unterlagen zu vergleichen und, daß dies geschehen, in der Liste 
zu vermerken. 
& V7. Unter Staatsbehörde im Sinne von § 45 des Gesetzes sind die Register- 
behörden, die in den Fällen des § 79 zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörden 
und die Staatsanwaltschaften zu verstehen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von §§ 56, 57, 59 ist die Kreishaupt-- 
mannschaft. 
& S, In den § 79 Absatz 1 gedachten Fällen richtet sich das Verfahren und die 
Zuständigkeit nach dem Gesetze I) vom 30. Januar 1835, sowie nach dem Gesetze vom 
5. Januar 1870. 
Dresden, den 14. August 1889. 
Die Ministerien des Innern und der Jufstiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Dr. Gilbert.
	        
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