Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Be— 
dingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden 
haftbar. 
2. Im § 13 „Drucksachen“ tritt zwischen dem zweiten und dritten Satz 
im Absatz w folgender neue Satz hinzu: 
Offene Karten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren 
Handlung sich ergiebt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
3. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhalten die Ab- 
sätze u und ufolgende Fassung: 
II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Em- 
pfängers. 
I Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Falle der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen: 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere 
Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post- 
auftrags-Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der 
Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
4. Im 8 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ be- 
treffend, erhält der Absatz Vu# folgende Fassung: 
VII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und 
die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Porto- 
zuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegen- 
stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags- 
Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
5. Im 8§ 49, „Grundsätze bei Personengeld-Erhebung“ betreffend, ist im zweiten 
Satze des Absatzes vin hinter den Worten „Zwei Kinder“ einzu- 
schalten: 
bis zu diesem Alter 
6. Im 8 53, „Reisegepäck“ betreffend, erhält der Absatz u folgende ander- 
weite Fassung: 
I1 Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen-
	        
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