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Zwischenpunkte aus — so lange sich dieselben im Eigenthume oder Betriebe des Sächsi—
schen Staates befinden — nur unter der Bedingung zu genehmigen, daß der Unter—
nehmer den Bau nach den bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für
Secundäreisenbahnen jeweilig geltenden Normalien ausführt und der genannten Ver—
waltung den Betrieb der Bahn für seine, des Unternehmers Rechnung überträgt, sofern
er sich nicht anstatt des letzteren Punktes wegen Zahlung eines Pachtzinses mit der Sächsi—
schen Staatseisenbahnverwaltung einigen sollte.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet Sich, bei dem Zustandekommen einer
unter solchen Bedingungen genehmigten Fortsetzung deren Betrieb entweder für Rechnung
des Unternehmers oder gegen einen mit demselben zu vereinbarenden Pachtzins zu
übernehmen.
Artikel 8.
Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete gelegenen Strecken der Schönberg-Hirschberger wie der Schönberg—
Schleizer Eisenbahn und es sollen die auf diesen Strecken anzubringenden Hoheitszeichen
diejenigen der Fürstlichen Regierung sein.
Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig geltenden Bahnpolizei—
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, beziehungsweise der jeweilig geltenden
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen
der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Artikel 9.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußi-
schen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn=
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstlich Reußische Regierung
es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine da-
selbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die genannte
Generaldirektion gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt
werden können. «
Artikel 10.
Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß, welche beim Betriebe der Schönberg—
Hirschberger und Schönberg-Schleizer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch