Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nachdem von der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen jüngerer 
Linie Regierung die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnlinien 
Gößnitz-Gera und Weischlitz-Wolfsgefärth vereinbart worden ist, haben zur Regelung 
der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, für Ihre Rechnung eine an die 
Eisenbahnlinie Weischlitz-Wolfsgefärth kurz vor der Station Wolfsgefärth anschließende 
Eisenbahn nach dem Bahnhofe Gera-Pforten sowie eine Verbindungsstrecke von dieser 
Bahn nach der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera in der Richtung auf Ronneburg nach Maß- 
gabe des der Fürstlich Reußischen Regierung vorgelegten Projektes zu erbauen und zu 
betreiben. 
Hierzu ertheilt die Fürstliche Regierung für Ihr Staatsgebiet die Genehmigung. 
Artikel 2. 
Die Fürstlich Reußische Regierung erkennt an, daß der Königlich Sächsischen Regier- 
ung die Befugniß zusteht, innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebietes nach Erfüllung 
der gesetzlichen Voraussetzungen den für die Herstellung der Bahn unter Rücksichtnahme 
auf die künftigen Betriebsbedürfnisse erforderlichen Grund und Boden im Wege der 
Zwangsenteignung zu erwerben. 
Artikel 3. 
Für den Bau der Bahn, welche 1,435 Meter Spurweite im Lichten der Schienen 
erhält, sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
für Herstellung normalspuriger Eisenbahnen geltenden Bestimmungen maßgebend sein. 
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