Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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II. Baugenehmigung, Betriebserlaubniß, Gebühren, Revisionsbuch. 
A. Im Algemeinen. 
& 15. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich. 
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen 
Vorschriften, sowie nach den allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 und den 
Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu 
ertheilen, oder es sind bei der Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und 
Einrichtungen vorzuschreiben. 
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter Ver- 
änderung in der Lage der Betriebsstätte oder wesentlicher Reparatur oder Veränderung 
in der Bauart wieder in Betrieb genommen wird. 
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung 
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im § 18 der 
Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. 
S. 265) bestimmt. 
#16. Zu den im § 22 der allgemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 be- 
zeichneten, als Dampfkessel im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselbauarten 
ist eine Genehmigung im Sinne des § 15 nicht erforderlich. 
Ihre Anlage ist ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau- 
und feuerpolizeilichen Vorschriften zulässig. Vor ihrer Inbetriebnahme ist jedoch Anzeige 
an die Polizeibehörde zu erstatten. 
&# 17. Die Polizeibehörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesitzern 
oder -Benutzern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder 
Prüfung nöthig machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen der Gewerbeinspection 
zuzustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protokolle die 
Ansuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Erörterungen 
eine Verzögerung rechtfertigen. 
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (8 14, Nr. 8), sowie 
dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Lokal- 
expeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch die Gewerbeinspection aufgefordert 
werden, in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt. 
Sie haben rücksichtlich der Kostenberechnung in Dampfkesselsachen dieselben Grundsätze 
zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche Lokalexpeditionen Kosten zu
	        
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