Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Manometer. 
Fabrikschild. 
Druckprobe. 
— 142 — 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie 
nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei Sicher- 
heitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist 
dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom 
Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind höchstens 
so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den 
Dampf entweichen lassen. 
l 9. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem 
die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke zu be- 
zeichnen ist. 
An Dampfsschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von 
denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der 
Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. 
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander 
in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen 
Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
8 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des 
Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampf- 
schiffskessern außerdem die Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eine 
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, welches 
mit Kupfernieten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummantelung oder 
Einmauerung des letzteren sichtbar bleibt. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
8 11. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor 
der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit 
Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht 
mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.