Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Auf Grund bezüglicher Erklärung des Anerkennenden kann die Beglaubigung auf 
die Echtheit der über seiner Unterschrift stehenden Schrift und eines etwa beigedruckten 
Siegels erstreckt werden. 
#2. Die gerichtliche Beglaubigung kann von jeder bei einem Amtsgericht in Pflicht 
stehenden Person bewirkt werden, welcher das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen 
im Allgemeinen zusteht. 
Ist bei den Verhandlungen, auf Grund deren die Beglaubigung erfolgt, ein Dol- 
metscher zuzuziehen, so muß ein richterlicher Beamter mitwirken. 
&3. Zur Vornahme der notariellen Beglaubigung sind die Notare befugt, denen 
die Ausübung der Notariatspraxis in dem vollen durch die Notariatsordnung vom 
3. Juni 1859 bestimmten Umfange zusteht. 
&# 4. Die Beglaubigung ist zulässig, wenn der Anerkennende persönlich bekannt ist 
entweder 
1. dem beurkundenden Beamten oder Notar selbst, oder 
2. im Fall der gerichtlichen Beglaubigung einem anderen nach § 2 Absatz 1 zur 
Vornahme von Beglaubigungen berechtigten Beamten desselben Gerichts oder 
einem bei letzterem in Pflicht stehenden Gerichtsbeisitzer, oder 
3. im Fall der notariellen Beglaubigung einem zweiten Notar, oder 
4. zwei anderen erwachsenen Personen, welche dem beurkundenden oder einem zweiten 
nach § 2 Absatz 1 zur Vornahme von Beglaubigungen berechtigten Beamten 
desselben Gerichts, oder dem beurkundenden oder einem zweiten Notar persönlich 
und als glaubhaft bekannt sind. 
#5. Die Beglaubigung ist ferner zulässig, wenn der Anerkennende sich durch einen 
Paß oder durch eine Paßkarte legitimirt. 
§6. Die Niederschrift, durch welche das Anerkenntniß beurkundet wird, ist auf die 
zu beglaubigende Urkunde oder auf ein mit derselben zu verbindendes Blatt zu bringen 
und muß ergeben, worauf die Annahme der Identität des Anerkennenden beruht. 
Die Niederschrift, welche das Gericht und den Ort seines Sitzes, beziehungsweise den 
Wohnsitz des Notars und in den § 4 unter 2, 3, 4 gedachten Fällen die Personen, durch 
welche die Identität des Anerkennenden festgestellt ist, nach Namen, Stand oder amt- 
licher Eigenschaft und Wohnsitz zu bezeichnen hat, ist von dem beurkundenden Beamten 
oder Notar unter Angabe seiner amtlichen Eigenschaft, sowie des Jahres und des Tages 
der Ausstellung und unter Beifügung eines Abdruckes des dem Gerichte, beziehungsweise 
dem Notar verliehenen Dienstsiegels oder Stempels zu vollziehen. 
Im Falle des § 5 muß die Niederschrift die Behörde, von welcher der Paß oder 
die Paßkarte ausgestellt ist, sowie Jahr und Tag der Ausstellung bezeichnen.
	        
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