Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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8 7. Lücken in der über der Namenszeichnung stehenden Schrift, Abänderungen 
des ursprünglichen Inhalts dieser Schrift, oder Zusätze zu derselben sind in der die Be— 
glaubigung enthaltenden Niederschrift festzustellen, wenn sich die Beglaubigung auch auf 
die über der Unterschrift stehende Schrift erstrecken soll. 
K 8. Die Beglaubigung kann mittelst Protokolls, oder, soweit nicht die Vorschriften 
des § 9 entgegenstehen, mittelst Zeugnisses erfolgen. 
§#9.S Die Beglaubigung ist mittelst Protokolls zu bewirken: 
1. in den Fällen des § 7, 
2. wenn die Echtheitserklärung mit einer anderen Erklärung verbunden ist und diese 
in der Niederschrift mit beurkundet werden soll, 
3. wenn der Anerkennende blind, taub, stumm oder der deutschen Sprache nicht 
mächtig ist. 
Die Zuziehung eines Gerichtsbeisitzers zur Verhandlung ist nicht erforderlich. 
*10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die Beglaubigung von Hand- 
zeichen Anwendung. 
&11. Ueber alle vorgenommenen Beglaubigungen ist unter fortlaufender Nummer 
Nachricht zu den Gerichts= beziehentlich Notariatsakten zu bringen. 
Das Weitere über Form und Eirnrichtung dieser Akten ist vom Ministerium der 
Justiz anzuordnen. 
12. Einträge im Grund= und Hypothekenbuch können auf Grund von Privat- 
urkunden, deren Beglaubigung sich auf die Unterschrift beschränkt, nur mit Genehmigung 
des Justiz-Ministeriums bewirkt werden. 
13. Die Bestimmungen in §§ 1 und 7 finden auch im Falle der Beglaubigung 
von Privaturkunden durch Unsere auswärtigen Gesandtschaften und Konsuln Anwendung. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Mandats, die Rekognition von Urkunden 
vor den Königlichen Gesandtschaften im Auslande 2c. betreffend, vom 3. September 1827 
und des Gesetzes, die Rekognition von Urkunden vor den auswärtigen Konsuln betreffend, 
vom 13. Juni 1840 unverändert in Kraft. 
14. Aufgehoben werden 
die bisher noch in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Mandats, die Abfassung 
der Rekognitionsregistraturen betreffend, vom 27. September 1819; 
die entgegenstehenden Bestimmungen der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 
in Bezug auf Beglaubigung von Privaturkunden:; 
die Bestimmung in § 5 unter 3 des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen rc. betreffend, vom 20. Mai 1867.
	        
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