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zu verausgaben sind, bleiben bei der Berechnung der Ge—
bühren außer Berücksichtigung.
Für das Außercourssetzen oder Wiederincourssetzen eines auf den
Inhaber lautenden Werthpapiers ½ vom Hundert des Nenn-
werths.
Für gerichtliche Vermögensverwaltungen, sowie für die Ueberwach-
ung einer Vermögensverwaltung die in § 21 Absatz 1 verbunden
mit § 3 des Gesetzes vom 18. August 1884 geordnete Gebühr
als Gesammtgebühr.
Für den Erlaß eines Ersuchsschreibens an eine Behörde, sowie für
die Beantwortung eines solchen. .
Wird das Ersuchen zu den Akten geschrieben, welche Behufs
Erledigung des Ersuchens zu übersenden sind, so kann die Gebühr
bis auf 50 4 ermäßigt werden.
Für die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung, so-
weit nicht für einzelne Fälle etwas Besonderes bestimmt ist
Bezieht sich die Bescheinigung nur auf den Eingang eines
Schriftstücks . . .
Für ein Zeugniß, welches an den Rand eines zu den Gerichtsarten
kommenden Schriftstücks gebracht wird, kann die Gebühr auch in
anderen Fällen bis auf 50 4. herabgemindert werden.
Für die Beglaubigung einer Abschrift von jeder Seite 10 &,
mindestens . . .
Für die Vorlegung
a) nicht mehr gangbarer Akten
Werden mehrere Bände gleichzeitig vorgelegt, so kann
die Gebühr erhöht werden bis auf
b) eines Foliums im Grund= und Hypothekenbuch oder der dar-
auf bezüglichen Akten
) eines öffentlichen Registers oder darauf beziglicher Akten
Für die Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der in § 62
des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 geordneten Gebühr.
4Für den Bericht an eine höhere Behörde zur Anzeige eines Rechts-
mittels oder eines Gesuchs, über welches die höhere Behörde zu
entscheiden hat
Dafern der Bericht letzteren Falls eine Begutach tung zu enthalten
hat, kann die Gebühr erhöht werden bis auf
1—5½
1—20
504
504
504
2•4,
30 4
30 4
1—5..
10..