Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Anmerkungen. 
1. Die bei Nr. 10 geordnete Gebühr umfaßt die Ver— 
gütung für alle Mühwaltungen der Grund= und 
Hypothekenbehörde, welche nach Einreichung oder 
Herstellung der den Erwerbsgrund enthaltenden 
öffentlichen Urkunde zur ordnungsmäßigen Erledig- 
ung der Angelegenheit erforderlich sind. 
Zum besonderen Ansatz kommen die Gebühren 
für protokollarische Niederschrift vereinbarter Ver- 
äußerungsverträge und Anerkennung bezüglicher 
Urkunden, Verhandlungen mit dritten Personen, 
deren Rechte durch die Eintragung berührt werden, 
für die Befragung der Hypothekengläubiger und 
sonstigen Realberechtigten, sowie für die Ergänzung 
der Einwilligungserklärungen durch das Gericht, 
Eintragung der vom Veräußerer für sich oder für 
andere Personen vorbehaltenen Hypotheken oder 
sonstigen Rechte, Mühwaltungen in einem Ver- 
fahren wegen Grundstücksabtrennung, sowie die bei 
Nr. 32, 34 geordneten Gebühren für Folien-- 
anlegung und für Abschreibungen. 
2. Im Falle entgeltlicher Veräußerung ist bei Berech- 
nung der Gebühr der bedungene Kaufpreis als der 
Werth des Grundstücks anzunehmen. 
Wiederkehrende Leistungen, welche neben der 
als Kaufpreis bezeichneten Summe bedungen sind, 
kommen in den nach Maßgabe der Bestimmungen 
in § 9 Absatz 2, 3 der Civilprozeßordnung zu ver- 
anschlagenden Kapitalbeträgen als Theil des Kauf- 
preises in Rechnung. Ein für den Verkäufer oder 
für Familienangehörige desselben vorbehaltener 
Auszug, sowie der Werth einer gelegentlich der 
Veräußerung bestellten Grunddienstbarkeit bleibt 
bei der Berechnung außer Ausatz. 
Ist durch besondere Umstände die Vermuthung 
begründet, daß ein geringerer Kaufpreis als der 
bedungene angegeben sei, oder daß eine theilweise
	        
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