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Anmerkungen.
1. Die bei Nr. 10 geordnete Gebühr umfaßt die Ver—
gütung für alle Mühwaltungen der Grund= und
Hypothekenbehörde, welche nach Einreichung oder
Herstellung der den Erwerbsgrund enthaltenden
öffentlichen Urkunde zur ordnungsmäßigen Erledig-
ung der Angelegenheit erforderlich sind.
Zum besonderen Ansatz kommen die Gebühren
für protokollarische Niederschrift vereinbarter Ver-
äußerungsverträge und Anerkennung bezüglicher
Urkunden, Verhandlungen mit dritten Personen,
deren Rechte durch die Eintragung berührt werden,
für die Befragung der Hypothekengläubiger und
sonstigen Realberechtigten, sowie für die Ergänzung
der Einwilligungserklärungen durch das Gericht,
Eintragung der vom Veräußerer für sich oder für
andere Personen vorbehaltenen Hypotheken oder
sonstigen Rechte, Mühwaltungen in einem Ver-
fahren wegen Grundstücksabtrennung, sowie die bei
Nr. 32, 34 geordneten Gebühren für Folien--
anlegung und für Abschreibungen.
2. Im Falle entgeltlicher Veräußerung ist bei Berech-
nung der Gebühr der bedungene Kaufpreis als der
Werth des Grundstücks anzunehmen.
Wiederkehrende Leistungen, welche neben der
als Kaufpreis bezeichneten Summe bedungen sind,
kommen in den nach Maßgabe der Bestimmungen
in § 9 Absatz 2, 3 der Civilprozeßordnung zu ver-
anschlagenden Kapitalbeträgen als Theil des Kauf-
preises in Rechnung. Ein für den Verkäufer oder
für Familienangehörige desselben vorbehaltener
Auszug, sowie der Werth einer gelegentlich der
Veräußerung bestellten Grunddienstbarkeit bleibt
bei der Berechnung außer Ausatz.
Ist durch besondere Umstände die Vermuthung
begründet, daß ein geringerer Kaufpreis als der
bedungene angegeben sei, oder daß eine theilweise