Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 215 — 
84. Wenn bei Fertigung eines Rezeptes Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der 
Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der S. 354 
bis 357 des Arzneibuchs befindlichen Tabelle eintreten, so ist der Apotheker verpflichtet, 
zuvörderst von dem Arzte oder Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß darüber 
einzuziehen. 
5.Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit dabei 
nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, 
maßgebend ist, mit Geldstrafe bis zu 60-, welche im Wiederholungsfalle bis zum 
doppelten Betrag erhöht werden kann, zu ahnden. 
&. Die Verordnung vom 8. Dezember 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 261) tritt mit 
dem 1. Januar 1891 außer Wirksamkeit. Im Uebrigen bewendet es bei dem Mandate 
vom 17. Oktober 1820, das Apothekenwesen betreffend (Gesetzsammlung S. 161 flg.), 
jedoch soll Dasjenige, was in diesem Mandate in Bezug auf das darin angegebene Dis- 
pensatorium bestimmt ist, vom 1. Januar 1891 an von dem Arzneibuche für das Deutsche 
Reich gelten. 
Dresden, den 9. Dezember 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
1890. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.