Statut
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Technische Hochschule ist eine Staatsanstalt, welche dem Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts unmittelbar unterstellt ist.
& 2. Die Technische Hochschule bezweckt die vollständige wissenschaftliche, beziehungs-
weise künstlerische Ausbildung für die technischen Berufe und den Lehrberuf in technischen
Wissenschaftszweigen, einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie.
& 3.An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:
1. die Hochbau-Abtheilung;
2. die Ingenieur-Abtheilung für Bau-Ingenieurwesen mit Einschluß der
Geodäsie;
3. die Mechanische Abtheilung für Maschinenbau, Elektrotechnik und Fabrik-
betrieb;
4. die Chemische Abtheilung für chemische Technik und Fabrikbetrieb;
5. die Allgemeine Abtheilung für die mathematisch= naturwissenschaftlichen
Fächer und die allgemein bildenden Wissenschaften, ferner für die Ausbildung
der Kandidaten des höheren Lehramtes für technische Wissenschaften, Mathematik
und Physik.
& 4. Der Umfang des Unterrichts wird durch das § 2 bezeichnete Anstaltsziel
bestimmt.
Insbesondere soll derselbe den Anforderungen entsprechen, welche für die wissenschaft-
liche und künstlerische Ausbildung nach den Bestimmungen über die Staatsprüfungen in
den betreffenden Berufszweigen bestehen.
8 5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt, an welche sich Uebungen
in den Zeichen= und Constructionssälen, in den Laboratorien und Sammlungen, sowie
geodätische Arbeiten im Freien und Excursionen anschließen. Auch sind mit einzelnen
Vorlesungen, insbesondere mit denjenigen in den grundlegenden Wissenschaften, semi-
naristische Uebungen, Repetitorien und Colloquien verbunden. Durch letztere soll zugleich
ein engerer Verkehr zwischen Docenten und Studirenden herbeigeführt und eine Grund-
lage für die zu ertheilenden Zeugnisse (§ 33) gewonnen werden.