Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Das Nähere enthält das „Regulativ über die Diplomprüfungen“. 
Studirende, welche beabsichtigen, in den technischen Staatsdienst überzutreten, haben 
sich vor der Aufnahme ihrer Studien mit den einschlagenden Bestimmungen über die 
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst bekannt zu machen. — 
Vergl. für Sachsen die mit der Verordnung vom 1. Juli 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 138) 
publicirten Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen 
Staatsdienst im Baufache. — 
6 35. Für diejenigen Studirenden der „Allgemeinen Abtheilung“, welche sich dem 
Lehrberufe widmen (8 3, 5) besteht eine besondere Prüfungs-Commission. 
Die Prüfungs-Commission ist in zwei Sectionen getheilt, die Mathematisch -tech- 
nische und die Mathematisch -physikalische. 
Durch das Bestehen der Prüfung wird nach näherer Maßgabe des Prüfungsregu- 
lativs die Befähigung zu Bekleidung eines Lehramtes der Mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen, beziehentlich technischen Richtung an technischen Bildungsanstalten, Fach- 
schulen, Gymnasien und Realschulen erlangt. 
Den Vorsitz in der Prüfungs-Commission führt ein Commissar des Ministeriums. 
Vom Ministerium werden auch die übrigen Mitglieder der Commission ernannt. 
Die Prüfungen sind theils schriftlich, theils mündlich. Die mündlichen Prüfungen 
sind öffentlich. 
Das Nähere wird durch das Prüfungs-Regulativ und besondere Verordnung be- 
stimmt. 
36. An sämmtlichen Abtheilungen können, soweit das Unterrichtsinteresse der 
Studirenden nicht darunter leidet, zur Betreibung von Fachstudien jüngere Männer, 
dafern sie das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, auch als „Zuhörer“ eingeschrieben 
werden; dieselben müssen aber, sofern sie Angehörige des deutschen Reiches sind, im 
Besitz des zum einjährigen freiwilligen Militärdienst berechtigenden Zeugnisses sein; Aus- 
länder haben Zeugnisse vorzulegen, welche diesem Zeugnisse gleichwerthig sind. 
Die Bestimmungen in § 28, Absatz 3 bis 7, sowie diejenigen in §§ 29, 30, 31 
und 33 finden auch auf Zuhörer Anwendung, jedoch haben dieselben keine Anwartschaft 
auf Honorarerlaß, Stipendien oder irgend welche andere Unterstützung; zu den Diplom- 
prüfungen (§ 34) und zu den Prüfungen der Lehramts-Candidaten (8 35) werden die- 
selben nicht zugelassen. 
Ueber die Inseription und deren Erneuerung in jedem Semester entscheidet der 
Rector, in Zweifelsfällen der Senat. Zur Betheiligung an den Uebungen in den Labo- 
ratorien bedarf es der Zustimmung des betreffenden Vorstandes.
	        
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