Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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89. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel, sowie Zweifel in An— 
sehung der Zulassung der als Wahlmänner Erschienenen hat mit Vorbehalt der Prüfung 
durch die Landessynode der Wahlcommissar zu entscheiden. 
Für ungültig erklärte Stimmzettel sind unter Angabe der dafür entscheidend gewesenen 
Gründe dem Wahlprotokoll beizufügen. 
Die gültigen Stimmzettel werden vom Wahlcommissar versiegelt und mit den Wahl- 
akten eingesendet. 
Ungültige Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung. 
* 10. Ob, wenn gleichzeitig mehrere Abgeordnete zu wählen sind, die Wahl der- 
selben in verschiedenen Wahlgängen vorgenommen werden soll, bleibt der Bestimmung 
des Wahlcommissars überlassen. 
Getrennte Abstimmung muß stattfinden, sobald gleichzeitig zwei weltliche Mitglieder 
zu wählen sind, deren Wahlperiode nicht gleich ist. 
11. Die Gewählten sind, soweit sie bei der Wahl persönlich anwesend find, sofort 
mündlich, sonst schriftlich, zur Erklärung über Annahme der Wahl aufzufordern. 
Erfolgt die Ablehnung noch vor Entlassung der Wahlversammlung, so ist sogleich 
eine anderweite Wahl zu veranstalten. 
Erfolgt die Ablehnung erst später, so hat der Wahlcommissar alsbald eine ander- 
weite Wahlversammlung einzuberufen. In diesem Falle, sowie wenn Nachwahlen während 
der Dauer einer Landessynode nothwendig werden, genügt eine Frist von 3 Tagen zwischen 
dem Abdruck der Bekanntmachung und dem Wahltag. Im Uebrigen gelten auch für 
die Nachwahl die vorstehenden Bestimmungen. 
12. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem 
Wahlcommissar und den Wahlgehülfen mit zu unterzeichnen. 
Aus dem Protokoll soll die Zahl der Wahlberechtigten und wer von denselben an der 
Wahl Theil genommen hat, zu ersehen sein. 
#13. Das Ergebniß der Wahl ist von dem Wahlcommissar durch die Amtsblätter 
bekannt zu machen und alsbald und spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wahltag 
dem evangelisch -lutherischen Landesconsistorium unter Beifügung der Wahlakten und 
eines Verzeichnisses der durch die Wahl veranlaßten Verläge anzuzeigen. 
Dresden, den 1 1. März 1890. 
Das Enangelisch-lutherische Landesconsistorium. 
v. Berlepsch. Vorel 
ogel.
	        
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