Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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aus der Cultusministerialkasse zu erheben hat, gleichzeitig mit der Quittung über diese 
Zinsen einzureichen. 
Ist eine Stelle zur Zeit der Fälligkeit des Tranksteueräquivalents nicht besetzt, so 
erfolgt die Zahlung bei Schulstellen, mit welchen ein Kirchendienst nicht verbunden ist, 
gegen Quittung des Schulvorstandes. 
Die Berechtigten haben sich wegen der ihnen zukommenden Antheile unter sich, be- 
ziehentlich mit dem Schulvorstande ohne Betheiligung der Cultusministerialkasse aus- 
zugleichen. 
4. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 10. März 1890. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
  
Nr. 19. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1890 und 1891; 
vom 26. März 1890. 
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1890 und 1891 zu erlassen, wie folgt: 
# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse 
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1890 und 1891 
auf die Summe von 
  
92566 064.# 
festgestellt, und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesammtbetrag von 
31384 450.## 
hiermit ausgesetzt. 
&# 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
	        
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