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Nr. 28. Gesetz,
die gemeinsamen Angelegenheiten der Zusammenlegungsgenossenschaften
betreffend;
vom 29. April 1890.
Wan, Alb ert, von GOTTES Gnunaden König von Sachsen
2c. w. 2c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
& 1. Für die Zusammenlegungsgenossenschaften kann zur Wahrnehmung der ihr
gemeinsames Grundeigenthum und ihre sonstigen gemeinsamen Reste betreffenden An-
gelegenheiten und zwar schon während der Zusammenlegung eine Vertretung nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen beantragt werden.
# 2. Der Antrag ist an die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheits-
theilungen zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft und jeder
betheiligte Dritte.
Die Vertretung kann entweder nur für ein im Voraus bestimmtes Rechtsgeschäft
oder ohne Beschränkung für alle in § 1 bezeichneten Angelegenheiten der Genossenschaft
beantragt werden.
Die Generalkommission kann den Antrag ganz oder theilweise ablehnen, wenn oder
insoweit der mit demselben verfolgte Zweck sich auf einfachere Weise erreichen läßt, ins-
besondere wenn die Zuziehung der einzelnen Betheiligten oder ihrer Vertreter ohne un-
verhältnißmäßigen Zeit= oder Kostenaufwand erfolgen kann.
& 3. Insoweit der Zusammenlegungsgenossenschaft in Gemäßheit dieses Gesetzes
eine Vertretung bestellt ist, hat sie die Rechte der juristischen Persönlichkeit.
# 4. Die Vertretung erfolgt durch einen Vorstand und für den Fall der Behinder-
ung desselben durch einen Stellvertreter. Zur Legitimation genügt eine Bescheinigung der
Generalkommission.
#5. Wenn die Vertretung ohne Beschränkung bestellt worden ist, liegt dem Vor-
stande die ge= und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft, sowohl nach außen,
als gegen die einzelnen Mitglieder, ingleichen die Verwaltung der gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten in vollem Umfange ob.
Insbesondere hat er darüber zu wachen, daß die zur gemeinschaftlichen Benutzung
ausgewiesenen Grundstücke, wie Lehm-, Kies= und Sandgruben, Steinbrüche und der-
gleichen pfleglich und bestimmungsgemäß gebraucht und die gemeinschaftlichen Anlagen