Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

— 86 — 
Nr. 38. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zum nächsten ordentlichen Landtag betreffend; 
vom 12. Oktober 1891. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem in Gemäßheit von § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordent- 
lichen Landtag auf 
den 11. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider 
ständischer Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen 
werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 12. Oktober 1891. 
Gesammtministerium. 
v. Gerber. v. Metzsch. 
Meister. 
  
Nr. 39. Verordnung, 
die thierärztliche Untersuchung der nach dem Schlachthofe in Bremen 
bestimmten Wiederkäuer und Schweine betreffend; 
vom 10. Oktober 1891. 
Nachdem von dem Herrn Reichskanzler im Einverständnisse mit der Königlich Säch— 
sischen Regierung beschlossen worden ist, daß die durch die Bekanntmachung vom 
28. November 1887 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 557) getroffene, durch 
Verordnung der unterzeichneten Ministerien vom 21. Dezember 1887 (G.= u. V.-Bl. 
von 1888 S. 1) für das Königreich Sachsen besonders bekannt gemachte Bestimmung: 
„daß zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine nur 
dann verladen werden dürfen, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die 
Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.