Sächsischer Seits durch den Geheimen Regierungs-Rath
Kurt Damm Paul von Seydewitz zu Dresden,
sowie
Preußischer Seits durch den Ober-Consistorial-Rath
Carl Eduard Nitze zu Magdeburg
folgender Staatsvertrag, vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung, abgeschlossen
worden:
Artikel 1.
Die bisherige parochiale Verbindung der zur preußischen Ortschaft Kotzschka gehörigen
Evangelischen mit der sächsischen Parochie Frauenhain hört vom 1. April 1891 ab auf.
Artikel 2.
Alle auf dem bisherigen Parochialverbande beruhende Rechte und Pflichten der
Evangelischen in Kotzschka gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und
Instituten der Parochie Frauenhain werden mit dem gedachten Zeitpunkte aufgehoben.
Insbesondere erlischt jeder Mitanspruch der Evangelischen zu Kotzschka auf die König-
lich Sächsische Staatsentschädigung für den Wegfall gewisser Stolgebühren, sowie auf das
Vermögen der in der Kirchengemeinde Frauenhain bestehenden kirchlichen Lehne und
Stiftungen.
Artikel 3.
Andererseits hört von dem gedachten Zeitpunkte an jede Verpflichtung der Gemeinde
Kotzschka zu parochialen Beiträgen in der Kirchen-Gemeinde Frauenhain auf, namentlich
auch die Verpflichtung zu Entrichtung von 6.2 24 4 jährlichen, sogenannten Feuer-
stättengeldes und von 4.# 68 4 jährlichen Beitrags zur Küsterwohnung in Frauenhain.
Dresden, den 17. Februar 1891. Magdeburg, den 16. Februar 1891.
Curt Damm Paul von Seydewitz, Carl Eduard Nitze,
Geheimer Regierungs-Rath. Ober-Consistorial-Rath.