Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Sächsischer Seits durch den Geheimen Regierungs-Rath 
Kurt Damm Paul von Seydewitz zu Dresden, 
sowie 
Preußischer Seits durch den Ober-Consistorial-Rath 
Carl Eduard Nitze zu Magdeburg 
folgender Staatsvertrag, vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung, abgeschlossen 
worden: 
Artikel 1. 
Die bisherige parochiale Verbindung der zur preußischen Ortschaft Kotzschka gehörigen 
Evangelischen mit der sächsischen Parochie Frauenhain hört vom 1. April 1891 ab auf. 
Artikel 2. 
Alle auf dem bisherigen Parochialverbande beruhende Rechte und Pflichten der 
Evangelischen in Kotzschka gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und 
Instituten der Parochie Frauenhain werden mit dem gedachten Zeitpunkte aufgehoben. 
Insbesondere erlischt jeder Mitanspruch der Evangelischen zu Kotzschka auf die König- 
lich Sächsische Staatsentschädigung für den Wegfall gewisser Stolgebühren, sowie auf das 
Vermögen der in der Kirchengemeinde Frauenhain bestehenden kirchlichen Lehne und 
Stiftungen. 
Artikel 3. 
Andererseits hört von dem gedachten Zeitpunkte an jede Verpflichtung der Gemeinde 
Kotzschka zu parochialen Beiträgen in der Kirchen-Gemeinde Frauenhain auf, namentlich 
auch die Verpflichtung zu Entrichtung von 6.2 24 4 jährlichen, sogenannten Feuer- 
stättengeldes und von 4.# 68 4 jährlichen Beitrags zur Küsterwohnung in Frauenhain. 
Dresden, den 17. Februar 1891. Magdeburg, den 16. Februar 1891. 
Curt Damm Paul von Seydewitz, Carl Eduard Nitze, 
Geheimer Regierungs-Rath. Ober-Consistorial-Rath.
	        
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