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Auszug aus den Regulativen
für die
Unterbringung in die Blindenanstalt und in die Anstalten Großhennersdorf,
Nossen und Bräunsdorf.
II.
Die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen.
1
III.
Die Blindenanstalt.
Die Anstalt Bräunsdorf.
# 1.
Anstaltszweck.
1. I—m Allgemeinen.
Die Blindenanstalt hat die Bestimm- Die Anstalt Großhennersdorf Die Anstalt Bräunsdorf ist Er-
l, unheilbare blinde Personen ist bestimmt, schwachsinnige Knaben, ziehungsanstalt für sittlich gefährdete
derlei Geschlechts zur Erwerbsfähigkeit die Anstalt Nossen schwachsinnige (verwahrloste oder doch der Verwahrlosung
anzubilden. Mädchen zu erziehen und möglichst zur ausgesetzte) Kinder beiderlei Geschlechts.
Als blind werden nur diejenigen be-Erwerbsfähigkeit heranzubilden, nicht bild-
chtet, welche bei ihrem Thun und Be= ungsfähigen dergleichen Kindern aber ange-
gen wesentlich auf die Benutzung des messene Pflege zu Theil werden zu lassen.
stsinns hingewiesen sind.
2. Erleichterung von Erziehungspflichten.
Durch die Anstaltseinrichtungen soll zugleich Aeltern, Vormündern und Armenverbänden die Füglichkeit geboten werden, ihren
üglichen Erziehungspflichten (Volksschulgesetz vom 26. April 1873, § 4, Absatz 5, verbunden mit § 3, Absatz 2 und mit §2;
sführungsverordnung dazu vom 25. August 1874 §9, auch §8 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840) zu genügen,
eun sie dazu sonst nicht in der Lage sind.
3. Bestimmung der Anstalten zunächst für Sächsische Staatsangehörige.
a) Die Königl. Sächsischen Landesanstalten sind zunächst für Staatsangehörige des Königreichs Sachsen bestimmt. Die letzteren
rden im gegenwärtigen Regulative kurz als „Sachsen“ bezeichnet, wogegen unter „Nichtsachsen“ Personen ohne Staatsangehörigkeit
z Königreichs Sachsen zu verstehen sind.
)Den Sachsen werden solche Nichtsachsen gleichgeachtet, welche --
entweder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf Grund ihres Unterstützungswohnsitzes daselbst
oder vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen untergebracht werden.
Tc) Nichtsachsen, bei welchen die unter b bemerkten Voraussetzungen nicht vorliegen, können ausnahmsweise nur dann auf-
nommen und bez. beibehalten werden,
« wenn und so lange in der Anstalt ausreichender Raum vorhanden ist
und zugleich der für Nichtsachsen bestimmte erhöhte Verpflegbeitrag gezahlt wird.
4. Ausschließungsgründe.
Ausgeschlossen sind von der Aufnahme
a) mit einer ansteckenden Krankheit Behaftete;
b) Epileptische, dafern sie in einer Anstalt für Epileptische Aufnahme finden können;