Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II. 
I. s . I III 
. . Die Anstalten Großhennersdor «.. 
Die Blindenanstalt. i st und ro f Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
6. Doppelte Lieferscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wovon der eine zu den Anstalts-Akten genommen, 
der andere mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei der Anstalt erwachsenden Schreibkosten eben- 
* den Beitragspflichtigen berechnet, und zwar bis auf Weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 4, welche zur Anstaltskasse 
fließen. 
In diese Lieferscheine sind auch diejenigen bei der Zuführung etwa mitgebrachten 
Sachen einzutragen, welche an die Anstalt übergeben werden sollen (zu vergl. oben 1 
Nr. 4). 2c. 2c. 2c. . 
86. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Beitrags- und Bahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings zu bestreiten sind, denjenigen 
ob, welche zu dessen Unterhalte verpflichtet sind. 
Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Aufwände zu tragen, welche für den Zögling zu 
bestreiten sind, insbesondere die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der Ausstattung beim Abgange aus der Anstalt, des 
etwaigen Begräbnisses. " 
2. Beitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Vermögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen 
Angehörigen der vorschriftsmäßige Verpflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der Lage ist, 
die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unter- 
stützungspflichtigen Armenverband nach § 33 flg der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Verpflegbeitrag 
an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. « 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für Personen, welche den Unterstützungswohnsitz 
bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des stattfindenden Specialverpflegungsaufwandes zu berechnen. (Gesetz über die Verbindlichkeit 
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil- und Versorganstalten aufgenommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 
1834, Punkt 4). 
Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die sonstigen Aufwände zu tragen, welche den 
Verpflegbeitragspflichtigen treffen, insbesondere die Kosten der Zuführung, der Zurückführung, der Ausstattung beim Abgange 
aus der Anstalt, des Begräbnisses. 
3. Döhe der Verpflegbeiträge. 
Der Verpflegbeitrag beläuft sich zur Zeit und bis auf Weiteres: 
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf 216.3 jährlich; 
b) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen (oben Nr. 2) auf 108 M jährlich; 
c) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen auf 216 M jährlich; 
4) nach dem Satze für Nichtsachsen (8 180) auf 540 M jährlich. 
Ueber Aenderungen der Beitragssätze zu vergl. § 41, Absatz 2. 
* Wegen der Verpflegbeiträge in den 
Pensionsabtheilungen der Anstalten Groß- 
hennersdorf und Nossen zu vergl. § 13 A. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen. » 
a) Verpflegbeitragsermäßigung kann nur vom Minist erium des Innern bewilligt werden. 
v) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei 
Jahre an die Kreishauptmannschaft einzuberichten, von welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen ist. 
1891, 21
	        
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