Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II. 
J. · « III. 
. . Die Anstalten Großhennersdorf J l.-- 
Die Blindenanstalt. und Nosfen. Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
c) Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der einschlagenden Verhältnisse bei der Anstalt 
anzubringen, von welcher sie mit den Akten dem Ministerium vorgelegt werden. 
d) Ermäßigung des Satzes für Nichtsachsen wird nur dann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Nichtsachse seinen 
Unterstützungswohnsitz in einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen hat oder dem Landarmenrverbande des Königreichs 
Sachsen zur Last fallen kann und solchenfalls dem Eintritte der Verpflichtung des Orts= oder Landarmenverbandes durch Ermäßigung 
des von anderer Seite gezahlten Beitrags vorgebeugt werden kann. 
e) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, daß 
von einer Beitragserhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger gezahlte 
Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung desselben nach Maßgabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes 
(Nr. 3 bis 4 verbunden mit § 41) für jeden der nachstehend unter Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten. 
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3b u##) nicht gedeckten Theils des jeweiligen vollen Beitrags- 
satzes (Nr. 3 # u. d4 verbunden mit § 4)). 
6. Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach Nr. 5° vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von folgenden Fällen Gebrauch gemacht: 
a) wenn dem Zöglinge oder einem Angehörigen desselben, welcher zu seinem Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, 
oder wenn Vermögen, welches an einer von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; 
b) wenn der Zögling verstirbt, ehe er als entlassen vom Personalbestande abgeschrieben worden ist. 
Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher den Nachzahlungsanspruch nicht aus. 
Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus der Anstalt. " 
(zu vergl. insbesondere § 13B Beurlaub= (zu vergl. insbesondere § 13 A Familien- 
ung). pflege, § 13 B Beurlaubung). 
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Zöglings, im Falle a nicht eher ein, als bis die dort 
bemerkten Umstände zur Kenntniß des Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine etwaige 
Verjährung nicht zu laufen. xc. * 9 
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. 
a) Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 
jedes Jahres kosten- und portofrei an die Anstalt einzuzahlen. 
Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine 
zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist, ebenso wie der Tag des Abgangs, in allen Fällen voll zu rechnen. 
b) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen abzuentrichten sind, müssen 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 88. 0 0 0 
Jc) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge werden jedesmal erst am Jahresschlusse, 
und nicht vor Mitte Dezember, eingezahlt. Zu vergl. jedoch Nr. 83. 
ꝛc. rc. 2c. 
d) Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungsstellen, bei welchen diese verpflichtet sind, die Post- 
scheine als giltige Rechnungsbelege anzusehen (Verordnung vom 2. Juli 1877, G.= u. V.-Bl. S. 243, und vom 6. Dezember 1879, 
G.= u. V.-Bl. S. 417), ist Quittung nicht zu ertheilen. 
8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. 
a) Beim Abgange eines Zöglings wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender 
Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen.
	        
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