Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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II. 
I. . - III 
. . Die Anstalten Gr sd . ·., 
Die Blindenanstalt. 1! st und ur ors Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1 nicht übersteigen, werden, wenn die Herauszahlung nicht ohne Kosten- 
aufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt überwiesen. 
Dasselbe gilt von Defectposten, welche sich zu Gunsten einzelner Zöglinge oder der für sie Beitragspflichtigen in Folge der 
Rechnungsprüfung herausstellen. 
9. Berechnungsgelder. 
a) Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten können neben 
dem Verpflegbeitrage Berechnungsgelder eingezahlt werden. 
b) Ueber dieselben wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abgerechnet. 
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8a 
Bemerkte. 
Hinausgabe, bez. Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder erfolgt 
außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem regel- 
mäßigen Jahresabschlusse. 
  
87. 
Freistellen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
a) Für die auf ganzen Freistellen verpflegten Zöglinge haben die nach § 6 1 u.2 an sich Beitragspflichtigen weder Verpflegbeiträge 
zu leisten, noch die im zweiten Absatze von Nr. 1 und im dritten Absatze von Nr. 2 des § 6 bemerkten sonstigen Aufwände zu tragen, 
ausgenommen die Kosten der Zuführung und der Zurückführung. 
Die übrigen dort erwähnten Aufwände und die Verpflegkosten werden, insoweit nicht bezüglich einzelner Stiftungen etwas 
Besonderes bestimmt ist, von derjenigen Seite bestritten, von welcher die Freistelle unterhalten wird, wenn aber eine vollständige Ab- 
findung der Anstalt erfolgt ist, von letzterer. 
b) Bei Thei lfreistellen haben die nach Nr. 1 und 2 des § 6 Beitragspflichtigen einen bestimmten Theil des Verpflegbeitrags, 
außerdem aber vollständig die im zweiten Absatze von Nr. 1 und im dritten Absatze von Nr. 2 des § 6 bemerkten sonstigen Aufwände 
zu tragen. — 
c)SowohlganzealsTheilfkeistellenkönnennurmitsolchenPersonenbesetztwerden,welcheentwederbereitsaufgenommenoder 
doch zur Aufnahme völlig geeignet sind. 
2c. 2c. 2c. 
f) Eine Freistelle, deren Inhaber noch nicht endgiltig vom Bestande der Anstalt abgeschrieben ist, gilt nicht als erledigt und 
kann daher noch nicht wieder besetzt werden. 
Dies gilt namentlich auch von 
auch den in Familienpflege Untergebrachten (zu 
vergl. § 13 A) und den Beurlaubten (zu 
vergl. 8§ 13 B). 
den Beurlaubten (zu vergl. § 13)). 
2. Besondere Bestimmungen. 
a) Diejenigen ganzen und Theilfrei- Die Besetzung der von weiland Ihren a) Die Besetzung der von dem Ge- 
stellen, welche stiftungsgemäß von dem Majestäten König Johann und Königin heimen Rathe und Kammerherrn Grafen 
Ministerium des Innern zu besetzen sind, Amalie unter dem Namen Marienstiftung von Wallwitz gegründeten ganzen Freistelle 
werden vorzugsweise solchen durch Fleiß bei der vormaligen Erziehungsanstalt für steht „in der Eigenschaft eines Majorats 
und gute Aufführung sich auszeichnenden schwachsinnige Kinder zu Hubertusburg den Nachkommen desselben, jetzt der Familie 
bedürftigen Zöglingen gewährt, für welche gegründeten, im Jahre 1889 mit Aller= von Nostitz-Wallwitz, zu. «» 
bereits eine Zeit lang Verpflegbeiträge « höchster Genehmigung Sr. Majestät des b.) Die den Besitzern der Schönburg- 
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