Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

1. 
Die Blindenanstalt. 
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II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
  
von ärmeren Beitragspflichtigen bezahlt 
worden sind. 
b) Die vom Fürsten Otto Victor von 
Schönburg-Waldenburg begründeten beiden 
ganzen Freistellen für Blinde, welche aus 
den Schönburg'schen Receßherrschaften oder 
aus anderen Theilen des Königreichs 
Sachsen gebürtig oder daselbst wohnhaft 
sind, werden von den Nachfolgern des 
Stifters vergeben. 
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" 
Königs auf die Anstalt Nossen übertra- 
genen, ganzen Freistelle steht stiftungsgemäß 
jetzt dem Ministerium des Innern zu. 
c) Die Theilfreistellen, welche die 
Stände des Meißner Kreises durch theil- 
weise Verpflegbeitragszahlung unterhalten, 
werden von letzteren selbst vergeben. 
  
88. 
  
III. 
Die Anstalt Bräunzdorf. 
  
schen Receßherrschaften für drei aus den- 
selben gebürtige Knaben gegen Zahlung 
der geordneten Verpflegbeiträge eingeräum- 
ten Stellen (ganze Freistellen) werden von 
dem Fürsten von Schönburg-Waldenburg 
besetzt, und zwar bis auf Widerruf seiten 
desselben durch das Comité der Marien- 
und Alfred-Stiftung zu Waldenburg. 
Dasselbe gilt von denjenigen beiden 
ganzen Freistellen, welche Fürst Otto 
Victor von Schönburg-Waldenburg durch 
einmalige Einzahlung gestiftet hat. Die- 
selben sind bestimmt für Knaben, welche 
„aus den Schönburg'’schen Receßherrschaften 
oder aus anderen dem Stifter im König- 
reiche Sachsen zugehörigen Besitzungen“ 
gebürtig sind. Die Besetzung steht den 
Nachfolgern des Stifters im Besitze der 
Herrschaft Waldenburg zu, welche jedoch 
ihre Befugnisse durch ihre Behörden, oder 
sonst von ihnen dazu beauftragte Personen, 
sofern diese innerhalb der erwähnten Besitz- 
ungen sich aufhalten, ausüben lassen können. 
Verkehr der Austalt und der Zöglinge mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Böglinge. 
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Zöglings oder sonst bei dringlichem Anlasse werden die Angehörigen alsbald 
benachrichtigt. 
20. 2. 
2. 
e) Regelmäßig giebt die Anstalt bei der vierteljährlichen portofrei erfolgenden 
Zusendung der Censuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings. 
Zöglinge, welche schreiben können, fügen einen Brief bei. 
Die Empfänger senden die Censuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die 
Anstalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben auch dabei jedesmal 
genau die Adresse an, unter welcher die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt 
abgesendet werden soll. Unterlassung der Censurenrücksendung oder der Adressenangabe 
gilt als Verzicht auf fernere Nachricht. 
f) Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so werden die 
Beitragspflichtigen (§ 61. 2) hiervon in Kenntniß gesetzt. 
2. Besuche. 
a) Der Zögling kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der 
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint. 
a) Zum Besuche der Zöglinge werden 
auch Angehörige derselben nur in größeren 
Zwischenräumen und nur dann zugelassen, 
wenn sie vorher die Genehmigung schrift! 
lich eingeholt und erlangt haben, auch sich 
genügend ausweisen.
	        
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