1.
Die Blindenanstalt.
120
II.
Die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen.
von ärmeren Beitragspflichtigen bezahlt
worden sind.
b) Die vom Fürsten Otto Victor von
Schönburg-Waldenburg begründeten beiden
ganzen Freistellen für Blinde, welche aus
den Schönburg'schen Receßherrschaften oder
aus anderen Theilen des Königreichs
Sachsen gebürtig oder daselbst wohnhaft
sind, werden von den Nachfolgern des
Stifters vergeben.
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"
Königs auf die Anstalt Nossen übertra-
genen, ganzen Freistelle steht stiftungsgemäß
jetzt dem Ministerium des Innern zu.
c) Die Theilfreistellen, welche die
Stände des Meißner Kreises durch theil-
weise Verpflegbeitragszahlung unterhalten,
werden von letzteren selbst vergeben.
88.
III.
Die Anstalt Bräunzdorf.
schen Receßherrschaften für drei aus den-
selben gebürtige Knaben gegen Zahlung
der geordneten Verpflegbeiträge eingeräum-
ten Stellen (ganze Freistellen) werden von
dem Fürsten von Schönburg-Waldenburg
besetzt, und zwar bis auf Widerruf seiten
desselben durch das Comité der Marien-
und Alfred-Stiftung zu Waldenburg.
Dasselbe gilt von denjenigen beiden
ganzen Freistellen, welche Fürst Otto
Victor von Schönburg-Waldenburg durch
einmalige Einzahlung gestiftet hat. Die-
selben sind bestimmt für Knaben, welche
„aus den Schönburg'’schen Receßherrschaften
oder aus anderen dem Stifter im König-
reiche Sachsen zugehörigen Besitzungen“
gebürtig sind. Die Besetzung steht den
Nachfolgern des Stifters im Besitze der
Herrschaft Waldenburg zu, welche jedoch
ihre Befugnisse durch ihre Behörden, oder
sonst von ihnen dazu beauftragte Personen,
sofern diese innerhalb der erwähnten Besitz-
ungen sich aufhalten, ausüben lassen können.
Verkehr der Austalt und der Zöglinge mit deren Angehörigen.
1. Auskunftsertheilung über Böglinge.
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Zöglings oder sonst bei dringlichem Anlasse werden die Angehörigen alsbald
benachrichtigt.
20. 2.
2.
e) Regelmäßig giebt die Anstalt bei der vierteljährlichen portofrei erfolgenden
Zusendung der Censuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings.
Zöglinge, welche schreiben können, fügen einen Brief bei.
Die Empfänger senden die Censuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die
Anstalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben auch dabei jedesmal
genau die Adresse an, unter welcher die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt
abgesendet werden soll. Unterlassung der Censurenrücksendung oder der Adressenangabe
gilt als Verzicht auf fernere Nachricht.
f) Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so werden die
Beitragspflichtigen (§ 61. 2) hiervon in Kenntniß gesetzt.
2. Besuche.
a) Der Zögling kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint.
a) Zum Besuche der Zöglinge werden
auch Angehörige derselben nur in größeren
Zwischenräumen und nur dann zugelassen,
wenn sie vorher die Genehmigung schrift!
lich eingeholt und erlangt haben, auch sich
genügend ausweisen.