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II
J. · III.
Die Anstalten Großhennersdorf
Die Blindenanstalt. und Nossen. Die Anstalt Bräunsdorfs.
10.
Entlaffung.
1. Entlassung auf Entschließung des Anstaltsvorstandes.
Auf Entschließung des Anstaltsvorstandes erfolgt die Entlassung eines Zöglings
a) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, zu der er vermöge seiner a) wenn der Zweck der Anstalts-
Beanlagung fähig ist. erziehung für erreicht anzusehen ist.
b) wenn es sich zeigt, daß der Zweck b) wenn der Zögling nach seinem b) sobald der Zögling das 20. Lebens-
der Aufnahme an dem Zöglinge nicht er-Alter bez. seiner körperlichen Entwickelung jahr erfüllt.
reicht werden kann. der Anstalt entwachsen ist. 1
2c. 2c. Lc.
2. Entlassung auf Entschließung des Ministeriums.
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen Berichts einzuholen, wenn die Entlassung aus
einem anderen Grunde, als den unter 1 aufgeführten nöthig erscheint oder von zuständiger Seite beantragt wird.
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Zöglings aus allgemeinen Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
4. Abholung.
Bedarf der Zögling der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung innerhalb der hierbei bestimmten Frist die Angehörigen
des Zöglings, bez. deren Vertreter, oder die betheiligte Behörde die Abholung des Zöglings ohne Weigerung zu veranstalten, andern-
falls aber sich zu gewärtigen, daß die Rücksendung des Zöglings auf Kosten der Beitragspflichtigen von der Anstalt ausgeführt wird.
Auch bei der Abholung dürfen die Begleiter weder Waffen noch Uniform tragen.
2c. 2c. ꝛc.
8. Verfahren mit den Sachen.
Die der Anstalt zugehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden zurückbehalten, insoweit es nicht in geeigneten
Fällen für nöthig erachtet wird, ihn unentgeltlich in deren Besitze zu lassen.
Dasjenige, was etwa für den Zögling der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben.
9. Ausstattung.
Soweit nöthig wird der zu Entlassende, wenn der Fall dazu angethan ist, auch mit weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte, Hand-
werkszeug und dergleichen ausgestattet. * x. *c.
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Verpflegbeitragspflichtigen zu erstatten.
10. Spargeld.
Das etwaige Spargeld Entlassener wird diesen selbst, oder, falls dies nicht räthlich erscheint, ihren gesetzlichen Vertretern
verabfolgt. 2. 2. 2.
12. Abrechnung.
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergl. 8 68. #
Ueber die Berechnungsgelder zu vergl. § 6. I
13. Fürsorge für Entlassene. 13. Entlaßschein rc.
Für entlassene Zöglinge, welche fortdauernder Fürsorge würdig und bedürftig sind, Jeder von der Anstalt Bräunsdorf
wird von der Anstalt auf Kosten der bestehenden Unterstützungskasse in angemessener zu Entlassende erhält einen Entlaßschein.
Weise Fürsorge getragen, sie in ihrer Thätigkeit und ihrem Erwerbe zu erhalten und zu 2c. 2c.
unterstützen und, soweit möglich, der ferneren Unterstützung ihrer Armenverbände zu
entheben oder doch den letzteren diese Sorge wesentlich zu erleichtern.