Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Nr. 52. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend; 
vom 15. Dezember 1891. 
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe auf- 
gestellt worden und unter dem Titel: 
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. 
Zwölfte Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches 
hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: 
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1892 an ihre Forderungen 
für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe 
und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in 
der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der 
ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach- 
zugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
(.2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150 (§ 148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
# 3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente, 
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen 
Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 %%4 oder bei erschwerenden 
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Per- 
sonen der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unent- 
geltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren.
	        
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