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Nr. 52. Verordnung,
die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend;
vom 15. Dezember 1891.
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe auf-
gestellt worden und unter dem Titel:
„Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Zwölfte Auflage.“
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches
hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet:
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1892 an ihre Forderungen
für Arzneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe
und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in
der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der
ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nach-
zugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt.
(.2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu
150 (§ 148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen.
# 3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker,
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente,
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen
Waaren contrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 %%4 oder bei erschwerenden
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen.
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder
entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Per-
sonen der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unent-
geltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren.