Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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1. für den Bereich des Bergbaues und die zugehörigen Aufbereit— 
ungsanstalten als untere Verwaltungsbehörde sowie als Ortspolizeibehörde 
im Sinne des angezogenen Gesetzes das Bergamt, welches ermächtigt ist, mit 
Wahrnehmung seiner hierunter fallenden Obliegenheiten die Berginspektoren als 
seine Organe (außerordentliche Mitglieder) zu beauftragen, sowie als höhere Ver— 
waltungsbehörde die Kreishauptmannschaft Dresden, 
2. für die Bediensteten und Arbeiter der Sächsischen Staatseisenbahn— 
verwaltung dagegen als untere Verwaltungsbehörde sowie als Ortspolizei- 
behörde die Generaldirektion der Staatseisenbahnen, als höhere 
Verwaltungsbehörde das Finanz-Ministerium anzusehen ist. 
III. 
Zur Ausführung von § 100 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 werden auf 
Vorschlag des Herrn Reichskanzlers die zur Entscheidung von Streitigkeiten über die 
Entrichtung von Beiträgen berufenen Landesbehörden (§§ 120 bis 122 des Gesetzes) 
dahin angewiesen, daß unter der „Kalenderwoche“ im Sinne des Gesetzes die mit dem 
ersten Arbeitstage der Woche, d. h. in der Regel dem Montage beginnende „Arbeitswoche“ 
zu verstehen und im Hinblick auf die Kaiserliche Verordnung vom 25. November dieses 
Jahres (R.-G.-Bl. S. 191) als erste Kalenderwoche die Zeit von Donnerstag, den 
1. Jannar bis einschließlich Sonntag, den 4. Jannar 1891 anzusehen sein wird. 
IV. 
Auf Grund von §§ 24 und 25 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Ver- 
fahren vor den auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes errichteten 
Schiedsgerichten, vom 1. Dezember dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 193) wird bestimmt: 
1. Die Schiedsgerichte der Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen führen 
im Siegel das Sächsische Landeswappen mit der Umschrift: Schiedsgericht der 
Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen im oberen Theile und der 
Angabe des Sitzes im unteren Theile. 
2. Die Beaufsichtigung dieser Schiedsgerichte steht unter Oberaufsicht des Ministeriums 
des Innern dem Landes-Versicherungsamte zu. 
Dresden, den 16. Dezember 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Lippmann.
	        
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