# 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1891 in Kraft.
Dresden, am 24. Januar 1891.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: v. Thümmel.
Böttcher. ,
Löhr.
Nr. 11. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Einsiedel an der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahnlinie betreffend;
vom 2. Februar 1891.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Erweiterung
der Anlage des Bahnhofs Einsiedel an der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahnlinie noth—
wendig. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von 8 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
§ l. Die Bestimmungen im §1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Anlage des Bahnhofs Einsiedel in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Einsiedel
betroffen.
Dresden, den 2. Februar 1891.
Ministerium des Innern.
v. Mehsch. Löhr.